Prinzipien der Mediation:
Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Mediation ist die Wahrung bestimmter Prinzipien. Im Rahmen des Erstgesprächs ist es daher Aufgabe des Mediators, den Konfliktparteien die Grundvoraussetzungen der Mediation zu erläutern und zu klären, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
• Eigenverantwortung der Konfliktparteinen
Die Parteien besitzen selbst die größte Kompetenz, ihren Streit zu lösen. Sie erarbeiten in eigener Verantwortung eine für sie maßgeschneiderte Lösung. Die Funktion des Mediators beschränkt sich darauf, die Parteien bei der Suche nach eigenen, zukunftsorientierten Lösungen zu unterstützen. Er nimmt daher weder die Rolle eines Experten ein, noch besitzt er eine eigene Entscheidungskompetenz.
• Informiertheit der Konfliktparteinen
Eine Mediation kann nur dann Erfolg haben, wenn die Parteien alle für den Konflikt maßgeblichen und relevanten Informationen im Mediationsverfahren offen legen. Darüber hinaus müssen die Konfliktparteien von den Prinzipen der Mediation Kenntnis haben und über ihre eigene (rechtliche) Situation informiert sein. Letztes kann der Mediator, sofern die Parteien nicht anwaltlich beraten sein sollten, unter anderem durch die Hinzuziehung eines Fachmannes gewährleisten.
• Allparteilichkeit des Mediators
Der Mediator ist unparteiischer Dritter und fühlt sich beiden Konfliktparteien gegenüber in gleichem Maße verpflichtet. Er bemüht sich darum, ein gegenseitiges Verständnis für die unterschiedlichen Sichtweisen der Parteien zu schaffen und so auf eine Konfliktklärung hinzuwirken.
• Freiwilligkeit
Die Konfliktparteien nehmen freiwillig am Mediationsverfahren teil und streben eine einvernehmliche Lösung an. Jede Partei kann das Verfahren zu jeder Zeit und ohne Angabe von Gründen abbrechen.
• Vertraulichkeit
Sämtliche Informationen und Inhalte, die im Rahmen des Mediationsverfahrens offen gelegt und besprochenen werden, sind von den Konfliktparteien und dem Mediator vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch und insbesondere für etwaige Gerichtsverfahren. Um den erforderlichen Vertrauensschutz zu schaffen, verpflichten sich alle Beteiligten durch die Unterzeichnung der Mediationsvereinbarung zur Verschwiegenheit. Die Parteien können den Mediator nur durch eine gemeinsame Erklärung von seiner Schweigepflicht entbinden.
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